Das Jahr 2026 stellt einen entscheidenden Zeitpunkt für die steuerneutrale Übertragung von Immobilien dar. Hintergrund ist der Wegfall eines bislang bestehenden grunderwerbsteuerlichen Privilegs zum 31. Dezember 2026. Nach aktueller Rechtslage können Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen noch ohne Grunderwerbsteuer in Personengesellschaften oder andere geeignete Strukturen übertragen werden, sofern der Übertragende weiterhin beteiligt bleibt. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt diese Möglichkeit, sodass vergleichbare Übertragungen künftig regelmäßig Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% bis 6,5% des Immobilienwerts auslösen, auch wenn wirtschaftlich kein Eigentümerwechsel erfolgt.
Diese Änderung betrifft sowohl Immobilien im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen. Relevante Anwendungsfälle ergeben sich insbesondere im Zusammenhang mit der privaten Vermögensnachfolge, der Absicherung von Unternehmenswerten sowie der Strukturierung von Unternehmensnachfolgen. In diesen Fällen können Immobilien derzeit noch steuerneutral in Familiengesellschaften eingebracht, auf separate Gesellschaften zur Haftungsbegrenzung übertragen oder zur besseren organisatorischen Trennung aus dem operativen Geschäft herausgelöst werden. Ab 2027 sind entsprechende Maßnahmen in der Regel mit einer erheblichen steuerlichen Belastung verbunden.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Jahr 2026 eine besondere Bedeutung für bestehende und geplante Strukturmaßnahmen zu. Eine rechtzeitige Prüfung und gegebenenfalls Umsetzung entsprechender Gestaltungen kann dazu beitragen, zusätzliche Steuerbelastungen zu vermeiden.